Es besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Quarantäneanordnung wegen einer Infektion mit dem Coronavirus, sofern der betroffene Mitarbeiter keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hat. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden (Urteil vom 13.12.2021, 2 Sa 488/21).
Der klagenden Arbeitnehmerin wurde für den Zeitraum vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 Ur-laub gewährt. Am 27.11.2020 verfügte die zuständige Stadtverwaltung eine Quarantäne für die Klägerin als Kontaktperson ersten Grades. Ab dem 01.12.2020 lag auch für die Klägerin ein positives Testergebnis vor, jedoch waren keine Symptome feststellbar. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung legte die Klägerin nicht vor. Sie verlangte mit der Klage die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen.
Das Landesarbeitsgericht Köln lehnte dies ab. Die Voraussetzungen von § 9 BUrlG lägen nicht vor. Diese Regelung bestimme, dass bei einer Erkrankung während des Urlaubs die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden. Die Klägerin habe jedoch keine Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen. Eine behördliche Quarantäneanordnung stehe einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich. Eine Infektion mit dem Coronavirus gehe auch nicht automa-tisch mit einer Arbeitsunfähigkeit einher. Ein symptomloser Virusträger bleibe grundsätzlich arbeitsfähig, wenn es ihm nicht wegen der Quarantäneanordnung verboten wäre zu arbeiten. Auch eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG im Falle eine behördlichen Quarantäneanordnung aufgrund einer Coronainfektion scheide aus. Es liege weder eine planwidrige Regelungslücke noch ein mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt vor.